Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der | ||
| 1. Definitionen: Verkäufer: Unter Verkäufer wird die Firma C+C INNOVATIVE PRODUCTS OG, Nussbach, Österreich, Firmenbuchnummer 322136 f verstanden. Käufer: Unter Käufer wird die natürliche oder juristische Person verstanden, die ein Angebot des Verkäufers annimmt oder ein Angebot zum Erwerb von Waren an den Verkäufer stellt. Waren: Unter Waren sind die vertragsgegenständlichen Waren zu verstehen, wobei auch Teillieferungen darunter zu verstehen sind. Verkaufs- und Lieferbedingungen: Darunter sind die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu verstehen. Vertrag: Darunter ist der zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossene Vertrag für den Kauf von Waren zu verstehen. Schriftform: beinhaltet auch Telefax-Übersendungen, e-mails oder gleichartige Formen der Kommunikation. 2. Kaufvertrag: Der Verkäufer verkauft und der Käufer kauft ausschließlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Geltung von abweichenden Bedingungen wird hiermit ausgeschlossen. Schreib- oder Rechenfehler oder irgendwelche Irrtümer oder Auslassungen in Verträgen oder Informationsmaterial, das vom Verkäufer stammt, kann von diesem berechtigt werden, ohne dass der Käufer daraus Ansprüche ableiten kann. 3. Die Preise für unsere Produkte verstehen sich in Österreich und im Ausland ab Standort Nussbach. Die Verrechnung der Ware erfolgt immer zu den am Tage des Bestellungseinganges gültigen Preisen. Vom Verkäufer genannte Preise sind immer Nettopreise und beinhalten die Umsatzsteuer nicht. Im Falle von Exportwaren trifft den Käufer die Verpflichtung, alle gesetzlichen Bestimmungen zur Aus- bzw. Einfuhr von Waren einzuhalten und sämtliche Abgaben, Steuern, Zölle und sonstige Gebühren zu bezahlen. 4. Der Versand erfolgt bei Lieferung ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers, der Gefahrenübergang findet bei Übergabe an den Spediteur statt. Die Waren werden sorgfältig verpackt. Für Bruchschäden leistet der Verkäufer keinen Ersatz, diese sind unverzüglich nach Erhalt der Ware beim Spediteur geltend zu machen. 5. Verpackungskosten im Wert von 55,-- werden je nach Versandart anfallend in Rechnung gestellt. 6. Für die Zustellung werden 6% des Verkaufspreises exkl. Umsatzsteuer in Österreich verrechnet. Mangels anderer Vereinbarungen steht dem Verkäufer die freie Wahl der Beförderungsart, ohne Verpflichtung zur Prüfung der billigsten Beförderungsmöglichkeit, zu. 7. Lieferfristen: Bei dem Vertrag handelt es sich um kein Fixgeschäft. Maß-, Gewichts- und Vorratsangaben sowie Preisangebote sind immer freibleibend. Teillieferungen bleiben dem Verkäufer vorbehalten. Aus Nichteinhaltung der Lieferfristen können Schadenersatzansprüche nicht hergeleitet werden, ebenso wenig Forderungen auf frachtfreie Nachlieferung etwaiger Lieferrückstände. Alle unter dem Begriff, höhere Gewalt, fallenden Behinderungen sowie Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel jeglicher Art etc. befreien den Verkäufer von der Einhaltung gegebener Liefertermine bzw. Lieferverpflichtungen. Ware, die zur Abholung bestellt wird, wird bei Nichtabholung in jedem Fall spätestens einen Monat nach Fertigstellung in Rechnung gestellt und auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert. 8. Produkthaftungsgesetz: Der Vertrag unterliegt den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Produkthaftungsgesetz (PHG). Gemäß § 9PHG haftet der Verkäufer nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Bei weiterer Veräußerung oder sonstiger (auch unentgeltlicher) Weitergabe der vertragsgegenständlichen Ware an einen Unternehmer hat der Käufer diesem gegenüber die vorstehende Haftungsausschussklausel zu überbinden und auch diese Klausel zur Überbindung der Haftungsausschussklausel auf jeden weiteren Abnehmer zu überbinden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat er den Verkäufer im Falle der Inanspruchnahme wegen Produkthaftung für Sachschäden eines Unternehmens klag- und schadlos zu halten, sowie alle dem Verkäufer daraus entstehenden Kosten zu ersetzen. Einschränkungen jeglicher Art der für den Käufer aus dem PHG resultierenden Verpflichtungen, sowie Einschränkungen jeglicher Art der dem Verkäufer nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.
9. Qualität: Lieferungen erfolgen in fachgemäßer Durchschnittsware. Abweichungen in Farbe und Ausführung sind unvermeidlich, dies gilt besonders für Ersatz- und Ergänzungslieferungen, sowie für Sonderanfertigungen. Derartige Abweichungen müssen vom Käufer akzeptiert werden. Musterstücke stellen in Beschaffenheit und Farbe immer den Durchschnitt der Lieferung dar. 10. Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware in Schriftform unter Bekanntgabe der Rechnungsdaten und der detaillierten Gründe der Reklamation geltend gemacht werden. Die Auftragsbestätigungen des Verkäufers sind stets unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, da spätere Differenzen nicht zu Lasten des Verkäufers ausgelegt werden können. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Mängelbehebungen erfolgen ab Werk Wartberg. Waren dürfen bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung nicht weiterverarbeitet bzw. montiert werden. Für Mangelfolgeschäden oder Verdienstentgang wegen eines Mangels wird nicht gehaftet. 11. Rücksendungen von lt. Bestellung gelieferter Ware können nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Verkäufer erfolgen. 12. Storno eines Auftrages ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer möglich. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, neben der Geltendmachung allfälliger sonstiger Ansprüche ein Stornoentgelt von 20% des Auftragswertes als pauschalierten Mindestschaden zu berechnen. Bei abzuholender Ware ist der Verkäufer im Falle des Annahmeverzuges (Nichtabholung) berechtigt, nach Ablauf von einem Monat ab Rechnungsdatum unbeschadet der eingetretenen Fälligkeit, die Ware auf Rechnung des Käufers bestmöglich zu veräußern. 13. Zahlungsbedingungen: Bei Erstkunden gilt eine Zahlung nur per Vorkasse oder per Nachnahme. Für alle weiteren Rechnungen gelten: 30 Tage ab Rechnungsdatum, netto ohne Abzug, bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Kassaskonto. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über der Rate für Kontokorrentkredite der Raiba Wartberg zuzüglich aller (auch vorprozessualer) Mahn- und Inkassospesen verrechnet. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen wegen eines Gegenanspruches des Käufers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit Gegenforderungen jeder Art. 14. Eigentumsvorbehalt: 14.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers dessen Eigentum, auch bei Verarbeitung/Montage. Bei Erlöschen des (Mit-)Eigentums des Verkäufers durch Verbindung gilt als vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. 14.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten bzw. montieren und zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur dann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 14.3.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und/oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Eine Rücknahme der Ware durch den Verkäufer bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Steyr. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Steyr. Dies gilt auch für Interventionsklagen und Streitverkündigungen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. | ||
